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Überführen oder Übergehen?

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Trägt Justitia eine
Kostenbrille?

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Vorwort


Recht ist die Kunst des Guten
und Gerechten. (Celsus)

Die Gebote des Rechts sind folgende:

• Ehrenhaft leben,

• niemanden verletzen,

• jedem das Seine gewähren.

- Corpus Juris Civilis (Codex Iustinianus) -

1

Drei einfache und verständliche Grundregeln für ein geordnetes Miteinander - das wär's doch.
Eine kühne und zugleich lebensfremde Vision: Allein der Bundesgesetzgeber hat seinen vermeintlichen oder tatsächlichen Regelungs­bedarf auf ca. 1.700 Gesetze und ca. 2.600 Rechtsverordnungen mit insgesamt ca. 83.000 Einzelnormen verteilt.

Zudem müssen sich Gesetzgeber, Behörden und Gerichte auch noch mit "Altlasten der deutschen Einheit" herumschlagen. Mitleid kommt da aber nicht auf, denn die Betroffenen müssen das auch.
Da kann man einerseits schon mal den Überblick und andererseits das Verständnis und Vertrauen verlieren.

Doch eben dafür gab uns der Herr ja unseren Anwalt!

2


Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser. (DAV)


"Schuster, bleib bei deinem Leisten"

Diese Redewendung hat folgende Bedeutungen:

» Tue nichts, wovon du nichts verstehst. «

Besser wäre aber: Tue etwas, damit du es verstehst!

Gern in diesem Online-Buch lesen und RECHT verstehen.

» Rede nicht über etwas,

womit du dich nicht auskennst. «

Gescheihter wäre jedoch:
Rede mit jemandem, der sich damit auskennt.
Am Besten mit dem Anwalt des Vertrauens.

Jena im Dezember 2018

3

Überführen oder Übergehen?

Kostendämpfungsmaßnahmen der besonderen Art


An sich geht es "nur" um die Überführung der in DDR-Versorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die bundesdeutsche Rentenversicherung.

Am 01.08.1991 begann die etwas andere „unendliche Geschichte“, die eines Gesetzes mit dem knallharten Titel:

„Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungs­systemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwart­schaftsüberführungsgesetz - AAÜG)“ - (BGBl. I S. 1606).

Als Knackpunkt erwies sich schnell, Teile von Menschen­leben ohne einengenden Blick durch die Kostenbrille unvoreingenommen zu würdigen.

So geht es letztlich doch um weit mehr: Gewaltenteilung, Gleichbehandlung, Gerechtigkeit!

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Im Einigungsvertrag war vereinbart worden, dass die Ansprüche aus Zusatz- und Sonder­versorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen sind. Dabei seien "ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen". Es dürfe keine "Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen" erfolgen.

An diese Vorgaben haben sich der Gesetzgeber, die Behörden und Gerichte bei der verfassungs­konformen Umsetzung zu halten.

Das gilt freilich nicht nur für diese Ansprüche und Anwartschaften, auch nicht allein für die Rentenüberleitung, sondern ganz grundsätzlich für alle Bereiche und eben "im Guten wie im Schlechten".

Da ist kein Raum für nachgeschaltete Kosten­dämpfungsmaßnahmen und schon gar nicht für deren Ausführung durch die Judikative, die rechtsprechende Gewalt.

Aber ebenso wenig ist da Raum für Neid, Missgunst, Zwietracht, Privilegienunterstellungen und andere selektive Betrachtungen.

Dass beides bis heute ebenso beharrlich wie weithin haarsträubend sachfremd exerziert wird, kann einem schon zuweilen die Zornesröte ins Gesicht treiben.
Im Hinblick auf die nun schon mehr als ein Dutzend Jahre währende törichte Unvernunft und zementierte Ungerechtigkeit könnte man fast geneigt sein auszurufen:

„Frau Merkel, öffnen Sie dieses Tor!
Frau Merkel, reißen Sie diese Mauer nieder!“

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Fiktives und Fingiertes

Ein Schritt vorwärts, zwei Schritte zurück


Das Bundessozialgericht (BSG) verfolgte bei der Rentenüberleitung einst (jedenfalls noch bis zum 12.06.2001,[1]) das hehre Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicher­zustellen, und entwickelte dem gemäß nach­stehende, höchst bemerkenswerte, weil verständliche und nachvollziehbare Recht­sprechungsgrundsätze:

Die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungs­system sollte nicht allein davon abhängen, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden ist oder nicht. Zugehörigkeits­zeiten liegen vielmehr vor, wenn eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war.

Maßgeblich sollte also die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nach ihrer Art und fachlichen Qualifikation sein.

Soweit für einen Außenstehenden nachvoll­ziehbar, hatte das BSG jedoch dabei einen verhängnisvollen Fehler begangen: Es hatte vorher nicht bei der Rentenversicherung und/oder den zuständigen Ministerialen nachgefragt. Denen war derart Vernunft und Gerechtigkeit nämlich schlicht zu teuer.

Als Präzisierung seiner grundsätzlichen Recht­sprechung apostrophiert, las sich das Ganze - kaum noch verständlich und nicht mehr nachvollziehbar - fortan (ab April 2002) wie folgt:

6


Rechtsvorschriften, Entscheidungen

[1] BSG, Urteil vom 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R (Lexetius.com/2001,2129 [2002/4/320])
[2] BSG, Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R (lexetius.com/2002,1174) und B 4 RA 34/01 R (lexetius.com/2002,1176)
[3] Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (GBl. DDR 1951 I S. 487)
[4] Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 ((GBl. DDR 1979 I S 355)
[5] Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (GBl. DDR 1950 I S. 844)
[6] BSG, Urteil vom 9. 4. 2002 - B 4 RA 41/01 R (lexetius.com/2002,1663)
[7] Gesetz über die Provisorische Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBl. DDR 1949 I S. 2)
[8] Gesetz über die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 8. November 1950 (GBl. DDR 1950 I S. 1135)

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Schlussanmerkungen:


Wir haben die Form des Online-Buchs ge­wählt, weil es für Sie das Lesen und für uns das Aktualisieren erleichtern soll.

Außerdem finden wir, dass es gut aus­schaut.


Inhalt und Darstellung wenden sich primär an den thematisch interessierten juristischen Laien, der "RECHT verstehen" möchte.

Ihre Meinung dazu ist stets herzlich willkommen.


Der Übersichtlichkeit halber sollen Editionen zu den verschiedenen Rechtsgebieten erscheinen.

Demnächst erscheinen:

Edition zum Unternehmensrecht,
Umwandlungsrecht und Vereinsrecht

Rechtsanwalt Ansgar Hartung

Edition zum Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwältin Dorothee Thomas

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